12.12.2018  LGBTI

Gleichstellung nichtehelicher Lebensgemeinschaften und lesbischer Paare bei der künstlichen Befruchtung

Viele Frauen und Männer wünschen sich ein Leben mit Kindern, Elternschaft gehört für sie zu einem glücklichen und erfüllten Leben dazu. Auch viele nicht verheiratete Paare wünschen sich Kinder, und auch von ihnen bleiben einige ungewollt kinderlos. Niemand hat ein Recht auf Elternschaft, sehr wohl aber darauf, bei der Chance auf Elternschaft nicht benachteiligt zu werden. Im Jahr 2015 wurden in Deutschland 20.949 Kinder nach künstlicher Befruchtung geboren; dass entspricht rund 3 Prozent aller in Deutschland geborenen Kinder.

Nach § 27a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch haben lediglich verheiratete Paare einen Anspruch, dass unter bestimmten Voraussetzungen ein Teil der Kosten für künstliche Befruchtungen von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen wird. Dies gilt zudem nur für eine homologe künstliche Befruchtung, d. h. wenn Samen und Eizellen der jeweiligen Partner dabei verwendet werden. Damit schließt die Regelung unverheiratete Paare ebenso aus wie alle lesbischen Paare, unabhängig davon, ob diese verheiratet sind oder nicht.

Der grüne Gesetzesentwurf zum Nachlesen