16.02.2016  Forschung

Urheberinnen und Urheber stärken – Urhebervertragsrecht reformieren

Nach dreizehn Jahren Praxistest muss resümiert werden, dass das Urhebervertragsrecht für ein Großteil der Urheberinnen und Urheber leer läuft und zu keiner Verbesserung der Vertrags- und Vergütungssituation geführt hat. Das liegt vor allem an der in der Regel vorliegenden schwächeren Verhandlungsposition von Urheberinnen und Urhebern, welche insbesondere unangemessene Vergütungen hervorbringt. Das Instrument der gemeinsamen Vergütungsregeln konnte sich noch nicht durchsetzen.

Wir fordern u.a., dass den UrheberInnen eines wissenschaftlichen Beitrags, der im Rahmen einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit entstanden und in Periodika oder Sammelbänden erschienen ist, auch im Falle eines dem Verleger oder Herausgeber zustehenden ausschließlichen Nutzungsrecht das Recht verbleibt, den Beitrag nach Ablauf von sechs Monaten bei Periodika und zwölf Monaten bei Sammelbänden seit der Erstveröffentlichung in der akzeptierten Manuskriptversion oder im Format der Erstveröffentlichung jedermann unentgeltlich zur einfachen Nutzung öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies keinem gewerblichen Zweck dient. Dieses Zweitveröffentlichungsrecht gilt unabhängig, ob der Beitrag im Rahmen einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder einer Hochschule entstanden ist. Ein wissenschaftlicher Beitrag in diesem Sinn ist insbesondere nicht auf periodisch erscheinende Beiträge beschränkt, sondern umfasst ebenso Beiträge in Sammelbänden. Die Quelle der Erstveröffentlichung ist anzugeben.

 

PDF:
Antrag_Urhebervertragsrecht_1807518