10.09.2019  Allgemein

Praxis und opferschutzrechtliche Aspekte in völkerstrafrechtlichen Verfahren

Durch die aktive Anwendung des Völkerstrafgesetzbuchs erfüllt Deutschland seine internationale Verpflichtung zur Verfolgung von Völkerstraftaten. Als solche bezeichnet man die „schwersten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren“ (Präambel des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs). Schwere Menschenrechtsverletzungen wie etwa Folter betreffen die internationale Gemeinschaft als Ganzes und müssen geahndet werden. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) ist in der Bundesrepublik Deutschland für die Verfolgung von Straftaten nach dem VStGB originär und ausschließlich zuständig. Das Bundeskriminalamt (BKA) ist für die Verfolgung von Verstößen gegen das VStGB polizeilich zuständig. Die Ermittlungen werden bei der Zentralstelle für die Bekämpfung von Kriegsverbrechen (ZBKV) im BKA oder durch ZBKV-Ansprechstellen der Landeskriminalämter geführt.

 

Grundvoraussetzung für die Verfolgung von Völkerstraftaten ist somit insbesondere die Gewährleistung einer effektiven Arbeit des GBA und des BKA. Erforderlich sind hierfür insbesondere eine entsprechende personelle Ausstattung der Behörden und eine ständige Optimierung von Verfahrensabläufen, wie z. B. im Bereich der internationalen Rechtshilfe. Zudem muss gemäß der Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten  ein besonderer Fokus auf die Rechte und den Schutz der Opfer von Völkerrechtsverbrechen gelegt werden.

 

Antwort auf die kleine Anfrage (PDF)