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30. Juni 2010

Europäisches Adoptionsübereinkommen unterzeichnen

Die ursprüngliche Fassung des Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern sah nur die gemeinschaftliche Adoption für "verheiratete Personen" bzw. die einzelne Adoption eines "Adoptivkindes des Ehegatten" vor. Als das Übereinkommen 1967 formuliert wurde, gab es in keinem europäischen Land ein Rechtsinstitut für gleichgeschlechtliche Partnerschaften, so dass die Ehe die einzige Form einer engen formalisierten Partnerschaft war. Seit Ende der Achtzigerjahre haben jedoch immer mehr europäische Staaten Statusverbindungen für gleichgeschlechtliche Paare geschaffen bzw. die Ehe für sie geöffnet und für diese gleichgeschlechtlichen Partnerschaften ein gemeinsames Adoptionsrecht ermöglicht. Deshalb hatten Schweden und das Vereinigte Königreich das Übereinkommen gekündigt, um nicht gegen den bisherigen Wortlaut des Übereinkommens - kein Adoptionsrecht für gleichgeschlechtliche Paare -zu verstoßen.

2008 hat das Ministerkomitee des Europarats die revidierte Fassung des Übereinkommens verabschiedet. Damit steht grundsätzlich allen verheirateten und gebenenenfalls verpartnerten verschiedengeschlechtlichen Paaren sowie Alleinstehenden ein Adoptionsrecht zu. Darüber hinaus bleibt es den Mitgliedsstaaten frei überlassen, ob sie diese Möglichkeit auf gleichgeschlechtliche Ehepaare bzw. Lebenspartner ausweiten.  Bislang haben vierzehn Staaten das revidierte Übereinkommen unterzeichnet. Seit fast zwei Jahren steht es ebenfalls der Bundesrepublik offen, die revidierte Fassung zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Die Bundesrepublik Deutschland hat sich in der Vergangenheit aktiv für die nun verabschiedete Revision des Abkommens eingesetzt. Die Bundesregierung sollte nun dafür Sorge tragen, dass Deutschland bei der Unterzeichnung nicht länger abseits steht.

06-30_A_Ratifizierung-Adoption.pdf 06-30 A Ratifizierung-Adoption (Größe: 13.5 KB, Typ: pdf, Zuletzt geändert: 07.08.11)