Verfassungsmäßigkeit der Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartnerschaften
Die fortgesetzte Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften mit der Ehe ist verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht hat in zwei Entscheidungen deutlich gemacht, dass die eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartner wie Ehegatten in einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft leben, die ebenfalls eine gegenseitige Unterhalts- und Einstandspflicht begründet. Die Privilegierung der Ehe liegt demnach in der auf Dauer übernommenen, auch rechtlich verbindlichen Verantwortung für den Partner. In diesem Punkt unterscheiden sich nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts eingetragene Lebenspartnerschaft und Ehe nicht. Eine Ungleichbehandlung sei jenseits der bloßen Berufung auf Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes nur gerechtfertigt, wenn ein hinreichend gewichtiger Sachgrund vorliege, der gemessen am jeweiligen Regelungsgegenstand und -ziel die Benachteiligung rechtfertige. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts reicht die abstrakte Vermutung, dass Ehen typischerweise zur Gründung einer Familie führen, nicht aus, um zahlreichen kinderlosen Ehen eine Vergünstigung zukommen zu lassen, die kinderlosen Lebenspartnern verwehrt wird. Wenn der Gesetzgeber für die Zeugung von Kindern einen Vorteil gewähren wolle, müsse er diesen an die tatsächliche Zeugung eines Kindes anknüpfen.
Auch in vielen anderen Bereichen bestehen immer noch teilweise absurde Vorschriften, die Lebenspartnerinnen und Lebenspartner gegenüber Ehegatten benachteiligen. Trotz grundsätzlicher Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften im Aufenthalts- und Staatsangehörigkeitsrecht, gibt es dort weiter diskriminierende Bestimmungen. Im Versammlungsrecht werden die Züge von Gesellschaften aus Anlass der Begründung einer Lebenspartnerschaft anders als Züge von Hochzeitsgesellschaften behandelt. Völlig unbegründete Benachteiligung existieren zum Beispiel in der Höfeordnung und im Heimarbeitsgesetz. Auch bei der Wahl der Krankenkasse sind Lebenspartnerinnen und Lebenspartner mit Ehegatten noch nicht gleichgestellt. Schließlich werden Kinder – abhängig davon, ob sie verpartnerte oder verheiratete Eltern haben – nicht nur indirekt im Steuerrecht sondern auch direkt bei Kindergeld, Kinderzulagen und Kinderzuschlägen anders behandelt. Die Absurdität dieser Ungleichbehandlung verdeutlicht die Regelung, nach der die verheirateten – aber nicht verpartnerten – Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, vom Empfang des Kinderzuschlags ausgeschlossen werden.








